I. Allgemeines

1. Unseren Angeboten und Lieferungen liegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon und sonstige Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Anderslautende sogenannte Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an.

II. Angebote, Aufträge, Auftragsbestätigungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvorschläge, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend; es sei denn, sie sind für verbindlich erklärt worden.

III. Lieferung

1. Die bestätigten Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Alle Umstände, welche die Lieferung oder deren Rechtzeitigkeit ganz oder teilweise unmöglich machen (Mobilmachung, Krieg, Streiks, Verzögerungen bei Vorlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung) berechtigt uns, die Lieferfrist ganz oder teilweise hinauszu- schieben; evtl. auch ganz oder teilweise von bestehenden Verträgen zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche des Käufers erwachsen. Insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung.

2. Teillieferungen sind, sofern nichts anders vereinbart wurde, grundsätzlich zulässig.

3. Bei Reparaturen anfallende Altteile werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, verschrottet.

4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend; im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenarbeiten und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Lieferer behält sich vor, Abänderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Liefergegenstandes eintritt.

IV. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei evtl. Franko-Lieferungen.

2. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Bestätigung der Sache den vereinbarten Preis zahlen zu müssen, geht mit der Versendung an den Käufer über.

V. Preise

1. Die offerierten und bestätigten Preise sind, wenn nichts anders vereinbart wurde, stets Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten. Änderungen in der Preisgestaltung in Anpassung an die Kostenentwicklung behalten wir uns vor. Alle Preise sind Festpreise. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto fällig. Reparaturrechnungen sind sofort fällig ohne Abzug. Der Abzug v. 2 v.H wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind oder wenn die Zahlung mit Wechseln erfolgt, selbst wenn vom Käufer die Dispospesen vergütet werden.

2. Der Lieferer ist berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungszieles Verzugs- zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskont zu berechnen.

3. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf offene Reparaturkosten, dann Forderungen aus Ersatzteillieferungen, dann auf Zinsen und sonstige Ne- bengebühren und zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet.

4. Wird die Zahlung mit unserer Zustimmung in Wechsel oder Eigenakzepten vorgenommen, so gehen die von den Banken berechneten Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Bestellers.

5. Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche gegen unsere Kaufpreis- forderung wird ausgeschlossen; außer es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenforderungen.

VII. Recht des Käufers auf Rücktritt

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes III. der Lieferbedingungen- vor, und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistungen ablehnen, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Ver- schulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihmgestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedin- gungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktritts- recht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitgehen- den Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch solcher Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.Dieses Dokument unterliegt dem QM-Änderungsdienst.

6. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III. der Lieferbedingungen, sofern die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheb- lich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmög- lichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers in diesem Fall sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rück- trittsrecht Gebrauch machen, so hat dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1. An sämtlichen gelieferten Waren behält sich die Firma Edelstahl Weimar GmbH bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung aus der bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich aller Nebenforderungen) das Eigentum vor. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Edelstahl Weimar GmbH weder ver- pfändet, sicherungsübereignet noch nach Erfolg der Zahlungseinstellung veräußert werden. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der erzielte Erlös, über den ohne Zustimmung der Firma Edelstahl Weimar GmbH nicht verfügt werden darf. Erfolgt der Weiterverkauf auf Kredit, gelten die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen von ihrem Entstehen an als an die Firma Edelstahl Weimar GmbH abgetreten. Der Käufer ist jedoch so lange befugt, die Forderung einzuziehen, bis ihm dies durch die Verkäuferin versagt wird. Für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des gelieferten Produkts erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die neue Sache (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder werden nach dem Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach Ansicht der Firma Edelstahl Weimar GmbH eine erhebliche Vermögensverschlechterung oder mangelnde Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bedeutet, so werden alle Forderungen der Verkäuferin aus der gesamten Geschäftsverbindung, auch die Beiträge noch nicht eingelöster Wechsel und Schecks, gestundete Forderungen oder noch nicht fällige Rechnungen, zur sofortigen Barzahlung fällig. In diesem Falle hat die Firma Edelstahl Weimar GmbH das Recht, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu verlangen. Machen sie hiervon Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Ferner ist die Firma Edelstahl Weimar GmbH in diesem Falle berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Abnahmeverzug

1. Die Verkäuferin kann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklärt, dass er die bestellte Ware nicht abnehmen wolle. Soweit der Abnahmeverzug länger als ein Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 1 von 100 des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu bezahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 Prozent des Nettobestellpreises zusätzlich Mehrwertsteuer fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren, jedoch nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

X. Gewährleistung

1. Das Lieferwerk bzw. der Lieferer leistet nur dem Erstkäufer gegenüber und bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Maschinen, Geräten und Baugruppen. Die Gewährleistungsdauer ist individuell festzulegen. Ihre Laufzeit beginnt mit erfüllter Lieferung.

2.Festgestellte Mängel müssen innerhalb acht Tagen schriftlich gemeldet werden, sonst erlischt die Gewährleistung.

3.Natürlicher Verschleiß und Schäden, die durch unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung entstanden sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Ausfallentschädigung, welcher Art auch immer und aus welchem Grunde, werden nicht gewährt.

XI. Schadensersatzansprüche

1. Soweit in den Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferer auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Pflicht verletzen. Die Haftung des Lieferers umfasst in keinem Fall – außer bei Vorsatz – Folgeschäden sowie solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht er- wartet werden konnte.

2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Lieferers gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware.

XII. Erfüllungsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.